5 – Artenschutz und Ausgleich

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem   Artenschutz sowie den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.

Dazu hat die Gemeinde 2013 ein eigenes Gutachten zum Thema Artenschutz erstellen lassen, das 2018 überarbeitet wurde (siehe das Dokument Nr. 5 in den Auslegungsunterlagen: ‚Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)‘). Das Dokument zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie das entsprechende Besprechungsprotokoll ist nur versteckt als Anhang hinten im Dokument 6 zu finden: ‚Alternativen und Maßnahmen zum Ausgleich für den Eingriff in einen Auwaldbereich‚ sowie ‚Protokoll – Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Karweidach‚.

Zitate werden in Doppelhochkomma „“ eingeschlossen, unsere Einschätzungen werden kursiv dargestellt.

Wir danken dem Biologen Dr. Wolfhard von Thienen, Mering sowie Michael Finger (Bund Naturschutz)  für Ihre Einschätzungen und Beiträge.

Vorbemerkungen

Da es sich hier um ein schwieriges Thema handelt, das mit einigen speziellen Begriffen arbeitet, erläutern wir den Sachverhalt vorab noch einmal ausführlich.

Normalerweise sind Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope nicht zulässig. Auch dürfen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren, die nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie nach der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht beeinträchtigt werden.

Leider sind hierfür Ausnahmen zulässig. Für Biotope gilt, dass auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden kann. In diesem Fall muss abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse höher wiegt als das des Biotopschutzes.

Für die geschützten Arten gilt, dass eine Schädigung nicht vorliegt, wenn sich die ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte für eine Population nicht verschlechtert. Um das trotz eines Eingriffes zu gewährleisten, sind sogenannte CEF-Maßnahmen (CEF=continous ecological functionality) möglich. Diese müssen vor dem Eingriff erfolgen und dafür sorgen, dass sich die Situation für die Population nicht verschlechtert. An sie werden vom EU-Recht hohe Anforderungen gestellt und sie unterliegen in der Regel auch einer Erfolgskontrolle und einem Risikomanagement. Es ist aber leider gängige Praxis, dass diese Regelungen als Schlupflöcher genutzt werden, wenn die Naturschutzgesetze, die ja eigens geschaffen wurden, um die bedrohte Natur zu schützen, ein Vorhaben eigentlich ausschließen. So wird das öffentliche Interesse mit Arbeitsplätzen und Gewerbesteuereinnahmen begründet und es werden minimalste CEF-Maßnahmen in Aussicht gestellt. Projektplaner  wissen ganz genau, wie sie mittels Gutachter dieses Schlupfloch optimal ausnützen können. Genau das ist auch im Falle des Rubinger Wäldchens geschehen.

Allgemeine Anmerkungen

Wir verzeichnen nach Erkenntnis der Wissenschaft ein erhebliches Artensterben. Die diesbezüglichen Ziele auf internationaler, nationaler und bayerischer Ebene wurden bis dato alle weit verfehlt. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung der Allgemeinheit zur Bewahrung der Artenvielfalt und der Naturräume. Auch verpflichtet uns §141 der bayerischen Verfassung dazu, denn „Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut.“

Die Bundesrepublik und der Freistaat Bayern haben sich zum Flächensparen verpflichtet ohne dass dies bisher zu nennenswerten Minderungen führte. Auch hierfür muss eine Abwägung des öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Rubinger Wäldchens gegenüber dem öffentlichen Interesse am Flächenerhalt erfolgen.

Ein schwerer Eingriff in die Natur, wie er mit der Beseitigung des Rubinger Wäldchens erfolgen soll, wiegt in Anbetracht dieser Situation um so schwerer und muss gegen andere öffentliche Interessen sehr sorgfältig abgewogen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dies im ausreichenden Maße geschehen ist.

Argumente zur Verletzung der ABSP-Ziele

Der Freistaat Bayern hat in seinem Arten- und Biotopschutz Programm (ABSP) wichtige Naturräume erfasst und hierfür konkrete Ziele festgelegt. Wie im saP angeführt, handelt es sich bei dem in Frage kommenden Gebiet um außerordentlich wertvolles Naturgebiet. Das Gebiet hat wichtige ökologische Funktionen im Verbund mit anderen Flächen im ABSP-Naturraum „Oberstdorfer Talraum“ und in dem ABSP-Schwerpunktgebiet „Illertal zwischen Oberstdorf und Sonthofen“.

Im saP werden lediglich die Naturraumziele des ABSP-Naturraums betrachtet. Das ABSP-Schwerpunktgebiet„Illertal zwischen Oberstdorf und Sonthofen“ wird lediglich im Anhang gelistet ohne Kommentierung eines Vorhabenbezuges. Dies muss nachgeholt und entsprechend in der Abwägung berücksichtigt werden insbesondere hier auch ausdrücklich „langfristige Nutzungsverzicht“ gefordert wird. Dies sind die für das Vorhaben relevanten Ziele des Schwerpunktgebietes:

1. Erhalt und Ausweiten naturnaher Au- und Steilhangwälder mit ausreichendem Angebot an Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen, langfristiger Nutzungsverzicht.

6. Fördern des Biotopverbunds entlang des Flusses.

Die Beseitigung des Auwaldes widerspricht diesen Zielen unmittelbar.

Bezüglich Ziel Nr. 6 bestätigt der Gutachter zwar eine Barriere- und Zerschneidungswirkung des Vorhabens. Er relativiert dies aber und führt an, dass die Vögel davon weniger betroffen seien und allenfalls wenig mobile Käferarten südlich Oberstdorf betroffen seien, für die ohnehin bereits eine Barrierewirkung gegeben ist. Er berücksichtigt dabei nicht, dass eine Zerstörung eines signifikanten Anteils an Auwald zu einer Minderung der für den ökologischen Austausch entlang der Flüsse wichtigen verfügbaren Trittsteine führt. Es ist ja gerade das Problem des modernen Naturschutzes, dass durch Straßen- und Gewerbebauten eine ökologische Verbundfunktion verloren geht und es erklärtes Ziel der Staatsregierung ist, diese ökologische Verbundfunktion wieder herzustellen. Genau dafür wurden die ABSP-Gebiete definiert. Dieser Aspekt wurde nicht betrachtet und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Auwaldes abgewogen.

Argumente zum Ausgleich für die Beseitigung des Auwaldes

Die Beseitigung des Auwaldes widerspricht den für den ABSP-Naturraum definierten Zielen. Es wird  ein Ausgleich in gleicher Größe vorgeschlagen. Es wird angemerkt, dass dies zu keiner Verschlechterung führen wird. Dies wurde von der unteren Naturschutzbehörde bestritten. Da diese Ablehnung das Projekt verhindert hätte, wich man auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund öffentlichen Interesses aus. Dies zeigt deutlich, dass es der Antragsbehörde nicht um den Naturschutz sondern um die Durchsetzung des Projektes geht. In diesem Sinne ist es fraglich, ob die Gemeinde Oberstdorf die Belange des Naturschutzes gegenüber dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an dem Gewerbegebiet ausreichend fachlich würdigen kann.

Entsprechendes gilt für den Landkreis, der die Ausnahme-genehmigung erteilt hat. Weiterhin ist fraglich, ob der Ausgleich korrekt dimensioniert ist. Zunächst handelt es sich im Auwald um einen alten Baumbestand mit einer sich über viele Jahrzehnte entwickelten Ökologie. Diese an anderer Stelle in ähnlicher Qualität herzustellen wird, wenn überhaupt, nur nach sehr vielen Jahrzehnten geschehen. Es wird pauschal angemerkt, dass der Ausgleich der Fläche 1:1 erfolgen soll, ohne eine entsprechende Berechnung bzw. Herleitung dieser Größe zu liefern. Auf Grund des Totalverlustes eines sehr wertvollen Auwaldes muss der Ausgleich in einem sehr viel größeren Verhältnis erfolgen. Es ist zu bezweifeln, ob dies überhaupt möglich ist, insbesondere hierfür geeignete Flächen möglicherweise gar nicht zur Verfügung stehen.

Argumente bezüglich Artenschutz

Für das saP-Gutachten wurden mehrere Ortsbegehungen durchgeführt und eine Fülle geschützter und streng geschützter Arten erfasst:

„Die Vogelfauna wurde an 3 Terminen während der Brutzeit in 2013 erfasst. 34 Arten in 117 Brutpaaren wurden im Projektgebiet nachgewiesen, darunter 2 streng geschützte Arten (Mäusebussard, Turmfalke). Ein Großteil wurde in 2018 ohne direkte Nachsuche wieder festgestellt, darunter auch der Waldlaubsänger, der laut ABSP für den Lkr. Oberallgäu als eine Art mit hoher Bedeutung für den Naturschutz (= hLkr) anzusehen ist. Dazu kamen auch noch der gefährdete Gelbspötter (bedeutsam für Lkr.= bLkr) und der Kernbeißer und im nahen Umfeld Rotmilan (hLkr), Schwarzmilan (hLkr) und Schwarzspecht, die streng geschützt sind und wegen ihrer großen Reviere auch im Untersuchungsgebiet als vorkommend angenommen werden müssen. Sie alle benötigen (alten) Baumbestand zum Vorkommen.“

„Es wurden bis zu 3 Zauneidechsen (2 Männchen, 1 Weibchen) gefunden. Jungtiere wurden nicht gefunden, allerdings sind diesjährige Jungtiere erst wohl in den nächsten Monaten zu erwarten.“

„Bei den Kartierungen in 2018 wurden beiläufig neun Pflanzenarten gefunden, die entweder geschützt oder auf den Roten Liste stehen.

Alle drei Zitate aus dem Gutachten zeigen, dass (streng) geschützte oder auf der roten Liste stehende Arten durch das Vorhaben im Karweidach betroffen sind

Ausgleichsmaßnahmen

Bei dem Auwald handelt es sich um ein sehr wertvolles Biotop mit vielen nach EU-Recht geschützten Arten (siehe saP). Gemäß EU-Recht ist ein Eingriff in die Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten nicht zulässig. Im Prinzip reicht es aus, dass eine streng geschützte Art betroffen ist. Es ist aber um so höher zu werten, je mehr geschützte Arten in dem Gebiet vorkommen. In unserem Fall sind dies 46 Arten. Ein Eingriff ist nur zulässig, wenn die kontinuierliche ökologische Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert werden kann. Die Anforderung der EU an diese sogenannten CEF-Maßnahmen sind sehr hoch. CEF = ‚continuous ecological functionality-measures‘, Übersetzung etwa ‚Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion‘.

Dabei muss die Fortpflanzungs- und Ruhestätte unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahmen mindestens die gleiche Größe und Qualität haben bzw. es darf zu keiner Minderung führen.

Dies muss vor dem Eingriff sichergestellt werden. Für jede einzelne betroffene Art muss daher eine CEF-Maßnahme definiert werden.

Deren Umsetzung muss vor dem Eingriff erfolgen, im räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Maßnahmen eine große, objektiv belegbare Erfolgsaussicht hat. Die EU-Kommission fordert, dass die ökologische Funktion der CEF-Maßnahmen eindeutig nachgewiesen werden muss. Daher ist eine laufende Erfolgskontrolle unabdingbar. Auch muss ggf. ein Risikomanagement erfolgen, d.h. es müssen Maßnahmen vorbereitet werden, die ergriffen werden, falls sich der erwartete Erfolg nicht einstellt. Unsicherheiten in der Prognose sind dabei in biologischen Systemen immer gegeben, z.B. durch natürliche Schwankungen der Populationsgrößen. Daher müssen die Maßnahmen mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf erfolgen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei von der betreffenden Art, der zugestandenen Vorlaufzeit und der Entwicklungszeit der Maßnahme ab. Hierzu wurden im saP kaum oder nur unzureichende Angaben gemacht (siehe unten).

Siehe hierzu auch die zusamenfassenden Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie das EU-guidance-document Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC.

Zu den Angaben im Kapitel ‚4.2.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie‘ im saP stellen wir grundsätzlich fest:

    • Es wurden keinerlei Erfolgsprognosen abgegeben oder belegt.
    • Es erfolgen keine Aussagen dazu, mit welchem zeitlichen Vorlauf die einzelnen CEF-Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wie lange deren Entwicklungszeit ist.
    • Es erfolgen keine Angaben zum Risikomanagement und zu Maßnahmen, falls der Erfolg nicht eintritt. Eine Begründung dafür wird nicht gegeben.
    • Säugerarten wurden nicht im Feld untersucht. Entsprechend wird nur von einem potentiellen Vorkommen ausgegangen. Hier sind entsprechende Untersuchungen nachzuholen um eine möglichst realistische Abschätzung des Eingriffes vornehmen zu können.
    • Für Fledermäuse ist ein Fledermausspezialist zu Rate zu ziehen um den tatsächlichen Bestand zu ermitteln.
    • Die Erfolgsaussichten für Fledermauskästen sind sehr gering. Vergl. Hierzu Hahn & Hammer (2017), „Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme“, Anliegen Natur 39(1): „Aus der Studie folgt, dass in Gebieten ohne ein bereits bestehendes Kastenangebot neue Kästen den Verlust von Wochenstubenquartieren in Bäu­men auch auf längere Sicht nicht mit hinreichen­der Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzen können. Verluste anderer Quartiertypen (zum Beispiel Einzel­ oder Paarungsquartiere) können durch Kästen eher ausgeglichen werden, doch ist auch hier von einer mehrjährigen Zeitverzögerung bis zur Besiedlung auszugehen. Dem Schutz von Quartierbäumen und der Entwicklung neuer Quartierbaumzentren kommt im Rahmen der Ein­griffsplanung daher eine entscheidende Bedeu­tung zu.

Zu Haselmäusen wird angemerkt: „Haselmäuse sind sehr störungsempfindlich; sollten durch die Rodungen Haselmäuse betroffen werden, werden diese in ruhigere Bereiche des Auwaldes ausweichen; ein nachteiliger Effekt auf die Population ist nicht anzunehmen“

Dies gilt nur, wenn in anderen Auwaldbereichen keine Konkurrenzsituation eintreten kann und somit freier Lebensraum für die ausweichenden Haselmäuse zur Verfügung steht. Davon ist nicht auszugehen, da die Konkurrenzsituation bereits seit vielen Jahren besteht und man davon ausgehen kann, dass sich hier bereits ein Gleichgewicht innerhalb des Gebietes eingestellt hat. Entsprechend werden ohne einen Ausgleich des verloren gehenden Lebensraumes in unmittelbarer Nachbarschaft die Populationsgröße abnehmen und die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verkleinert werden.

Zum Alpensalamander wird angemerkt: „Spezielle Ersatzflächen sind zwar nicht anzulegen, jedoch ist der Totholzanteil in benachbarten Waldabschnitten zu erhöhen. Zudem ist der verlorengehende Auwald an anderer Stelle zu ersetzen, damit sich das potenzielle Habitat der Art nicht auf Dauer verkleinert.“

Ähnlich wie bei der Haselmaus gilt hier, dass eine potentielle Konkurrenzsituation nicht betrachtet wurde und sich die Fortpflanzungs- und Ruhestätte verkleinern wird. Es wird zwar angemerkt, dass der Auwald an anderer Stelle ersetzt wird, dies erfolgt aber nicht in unmittelbarer Nachbarschaft und bleibt daher für die Population wirkungslos.

Zu den Waldvogelarten: Hier wird als CEF-Maßnahme das Aufhängen von Nistkästen in der Umgebung vorgeschlagen. Es wird unter 2.1 angemerkt: „Für Freibrüter stehen mit Auwald und Bergwald in der Region ausreichend Flächen zur Verfügung, um ein kurzfristiges Ausweichen zu ermöglichen. Da sich viele solcher kleinen Verluste jedoch summieren, führen sie langfristig in jedem Fall zu einer Schädigung, die kompensiert werden muss (siehe 3).“

Auch hierbei wird wiederum die Konkurrenzsituation und der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ignoriert. Es wird übersehen, dass es sich hier um ein Schädigungsverbot handelt, welches nur durch vorgezogene CEF-Maßnahmen geheilt werden kann. Die Schädigung kann nicht „kompensiert“ werden.

Eine Einzelbetrachtung der Waldvogelarten erfolgte nicht. Dies wiegt um so schwerer, als die einzelnen Arten durchaus sehr unterschiedliche Anforderungen an ihren Lebensraum haben. Eine Begründung hierfür fehlt.

Eine Erfassung des Bestandes an weiteren wichtigen Artengruppen im Feld erfolgte nicht bzw. nicht systematisch. Hier werden als Beispiele angeführt: Schmetterlinge und Käfer. In diesem Sinne gibt das SaP nur einen Auschnitt der voraussichtlich ebenfalls vorkommenden und geschützten Arten wieder und ist somit unvollständig.

Fazit

Wie oben gezeigt, halten wir die Aussagen des Gutachters des saP-Gutachtens  für teilweise widersprüchlich und sich aufhebend. Die Untersuchung ist in einigen Teilen unvollständig bzw. unsystematisch ohne dass hier eine Begründung abgegeben wird.

Ein Nachweis von schützenswerten Tierarten birgt immer die Gefahr, dass im Verlauf der Rodungs- und Bauarbeiten Tiere getötet werden. Wir fordern daher für alle FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Arten  dass Ausnahmen vom Tötungsverbot beantragt werden.

In den letzten Jahren wurden in Oberstdorf für Großprojekte 2 bis 3 Ausnahmeanträge pro Jahr bewilligt. In diesem Sinne kann man eigentlich nicht mehr von Ausnahmen sprechen – die Ausnahme vom Tötungsverbot ist in Oberstdorf mittlerweile die Regel.

Zusätzlich fordern wir vor der Genehmigung die Flächen des Ausgleiches zu benennen und über den Zeitraum der Ausgleichspflicht zu sichern. Weiter fordern wir ein Konzept zu den vielen Nistkästen sowie eine Bodenprüfung vorab bei der Umpflanzung der Stauden. Auch ein Totholzkonzept und die Bennenung eines Umweltbiologen halten wir für zwingend erforderlich.

Wir halten weiterhin den Ausgleich für den  Auwald im Karweidach für nicht erbracht weil die Ersatzflächen weder in Qualität noch in Quantität dem vorhandenen Auwald entsprechen.

Nach unserer Ansicht ist ein öffentliches Interesse, das den hohen Schutzstatus des Auwaldes und der in ihm vorkommenden Arten überwiegt, durch das die vorliegenden Gutachten nicht schlüssig belegt worden.

Falls Ihnen weitere Aspekte zu diesem Thema auffallen, senden Sie uns bitte über die Kontaktseite ein E-Mail oder schreiben Sie hier einen Kommentar.

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