In diesem Beitrag haben wir uns den „Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Beseitigung eines Auwaldes„ (Dokument 6) sowie den zugehörigen Genehmigungsbescheid (Dokument 7) näher angesehen.
Offensichtlich war die Annahme der 1. Auslegung, dass die zu rodenden Auwaldflächen durch entsprechende gleichwertige Flächen ausgeglichen werden können, nicht haltbar, daher wurde diese Antrag gestellt.